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   OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16   

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https://dejure.org/2017,29899
OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16 (https://dejure.org/2017,29899)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 3 U 130/16 (https://dejure.org/2017,29899)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 3 U 130/16 (https://dejure.org/2017,29899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 42 Abs 1 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO, § 47 Abs 2 S 1 ZPO
    Richterablehnung wegen Verstoßes gegen die Wartepflicht: Unaufschiebbarkeit der Verlegung eines Verkündungstermins

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Wartepflicht durch Verlegung eines Verkündungstermins durch den abgelehnten Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unauffschiebare Verlegung eines Verkündungstermins

  • rechtsportal.de

    Verstoß gegen die Wartepflicht durch Verlegung eines Verkündungstermins durch den abgelehnten Richter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Wartepflicht begründet keine Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Health Claims-Verordnung: Werbung für Mittel für Muskelaufbau verboten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1263
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung kommt es, wie dargelegt, nicht an (BGH NJW-RR 2012, S. 61 ).
  • BGH, 15.09.2016 - III ZR 461/15

    Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Eine solche wird regelmäßig bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen angenommen, nicht aber zum Beispiel dann, wenn die als fehlerhaft gerügte Anwendung des § 47 Abs. 1 ZPO bei objektiver Betrachtung zumindest vertretbar erscheint oder ein einmaliger Verstoß auf einem offensichtlichen Versehen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15 -, juris).
  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Die Besorgnis ist anzunehmen, wenn ein Grund besteht, der aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden unter Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 73, S. 330 (335) ; BVerfGE 82, S. 30 (38) ; BVerfG NJW 2000, S. 2808; BGH NJW 2001, S. 1358 (1359)).
  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Die Besorgnis ist anzunehmen, wenn ein Grund besteht, der aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden unter Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 73, S. 330 (335) ; BVerfGE 82, S. 30 (38) ; BVerfG NJW 2000, S. 2808; BGH NJW 2001, S. 1358 (1359)).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 388/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH NJW 2002, S. 2396; OLG Frankfurt NJW 2004, S. 621; OLG Köln FamRZ 2012, S. 318.
  • OLG Stuttgart, 29.09.2011 - 18 WF 191/11

    Verfahrenskostenhilfe: Verweisung auf einen Anspruch auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH NJW 2002, S. 2396; OLG Frankfurt NJW 2004, S. 621; OLG Köln FamRZ 2012, S. 318.
  • OLG Frankfurt, 22.12.2003 - 3 U 217/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH NJW 2002, S. 2396; OLG Frankfurt NJW 2004, S. 621; OLG Köln FamRZ 2012, S. 318.
  • KG, 08.12.2000 - 6 U 215/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Die Besorgnis ist anzunehmen, wenn ein Grund besteht, der aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden unter Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 73, S. 330 (335) ; BVerfGE 82, S. 30 (38) ; BVerfG NJW 2000, S. 2808; BGH NJW 2001, S. 1358 (1359)).
  • OLG Brandenburg, 19.10.1999 - 1 W 7/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2017 - 3 U 130/16
    Das Gericht verkennt nicht, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 1 W 7/99 -, juris die Verlegung eines Verkündungstermins nicht durchweg als eine Handlung angesehen hat, die im Sinne von § 47 ZPO keinen Aufschub duldet (wobei es weiter ausgeführt hat, dass sich hieraus nicht zwingend auf die Befangenheit des abgelehnten Richters schließen lasse).
  • OLG Koblenz, 10.09.2020 - 9 WF 509/20

    Richterablehnung: Beachtlichkeit der Rechtsanwaltsbeiordnung für die Wirksamkeit

    Ein Richter kann gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, Rdnr. 5; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 3 U 130/16 -, juris, Rdnr. 2).

    Dabei rechtfertigen - selbst sachlich fehlerhafte - Entscheidungen, für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen oder Verfahrensverstöße im Rahmen der Verfahrensleitung in aller Regel für sich genommen nicht die Annahme eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 61, 61 f., Rdnr. 7 und Rdnr. 9; OLG Saarbrücken, NJW 2019, 1084, 1084, Rdnr. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 3 U 130/16 -, juris, Rdnr. 2).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 3 U 130/16 -, juris, Rdnr. 2).

  • LG Hamburg, 13.06.2019 - 617 KLs 35/18
    Ausreichend aber erforderlich ist es, dass aus der Sicht eines vernünftigen Betroffenen bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände begründete Anhaltspunkte Anlass bieten, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 16.02.1995 - 2 BvR 1852/94, BVerfGE 92, 138, NJW 1995, 1277 m. w. N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2017 - 3 U 130/16).
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